16.2 Subsumtion Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass die Beschuldigte von Anfang an, bereits im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung und –unterzeichnung weder fähig noch willens war, ihren vertraglichen Zahlungspflichten nachzukommen. Sie gab zwar den Verkäufern gegenüber – explizit oder zumindest implizit durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen – auch an, im Moment des Vertragsschlusses noch nicht über das entsprechende Geld zu verfügen, spiegelte ihnen aber vor, sie sei zahlungswillig und werde im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung bzw. der Raten mit Sicherheit über die notwendigen Mittel verfügen.