In jenem Fall hatte das Bundesgericht konkret erwogen, unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachte derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhalte sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefere, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund CHF 2'200.00 könne nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Eine arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers wurde verneint (E. 2.2.4).