59 Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Das Bundesgericht führt dazu aus (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2): «Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.