Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, ist oberinstanzlich eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ausgeschlossen (Verbot der reformatio in peius). Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).