Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich nicht auf Notstand berufen, wer zu seiner Entlastung einen anderen falsch anschuldigt (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 303 StGB). Und auch eine gewisse Drucksituation aufgrund der Untersuchungshaft entschuldigt das Handeln der Beschuldigten nicht. 15.3 Fazit Die Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung z.N. von D.________ schuldig zu sprechen.