Gegen D.________ war zum Zeitpunkt fraglichen Äusserung erst eine Strafuntersuchung wegen Raufhandels hängig, noch nicht hingegen wegen des ihm nun von der Beschuldigten angelasteten Sachverhalts der eigenhändigen Verletzung von B.________. Nach der falschen Anschuldigung wurde ihm dann anlässlich der Einvernahme vom 29.01.2014 der Eventualvorwurf des Angriffs gemacht und ihm die belastenden Aussagen vorgehalten. Damit ist der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.