Es handelte sich bei ihrer Äusserung dennoch um mehr als einen bloss vage Verdächtigung. Die Beschuldigte äusserte gezielt einen Verdacht, welcher sie selber entlasten und das Augenmerk der Strafverfolgungsbehörden auf eine andere Person lenken sollte. Dazu war die geäusserte Verdächtigung, auch wenn sie angeblich vom blossen Hörensagen stammte, durchaus geeignet. Die Beschuldigte hielt bei ihrer Aussage zumindest für möglich und nahm in Kauf, dass gegen D.________ ein Strafverfahren eingeleitet bzw. ausgedehnt werden würde und handelte folglich zumindest mit der erforderlichen Eventualabsicht. Gegen D.___