58 15.2 Subsumtion Indem die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28.01.2014 zu Protokoll gab, sie habe mitbekommen, dass D.________ B.________ verletzt haben soll, bezichtigte sie wider besseres Wissen einen Unschuldigen eines Verbrechens. Der Umstand, dass die Beschuldigte es so darstellte, als habe sie dies einfach im Spital so gehört, also bloss von dritter Seite mitbekommen, ändert daran nichts. Es handelte sich bei ihrer Äusserung dennoch um mehr als einen bloss vage Verdächtigung.