303 StGB, m.H). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht hingegen die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, nicht (BGE 111 IV 159 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2014 vom 24.03.2015 E. 1.3.1 und 6B_901/2016 vom 18.01.2017 E. 3.1). Tatbestandsmässig geht aber vor, wer eine solche Bezichtigung gegen eine Person erhebt, die wegen eines anderen oder ähnlichen Sachverhalts bereits in Untersuchung steht. Zudem ist versuchte falsche Anschuldigung möglich, wenn der Beizichtiger nicht weiss, dass bereits ein Verfahren läuft (VERA DELNON/BENHARD RÜDY, a.a.O., N. 29 zu Art. 303 StGB).