Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung besteht darin, dass ein Nichtschuldiger bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens i.S. von Art. 10 StGB beschuldigt wird. Eine Anschuldigung liegt dabei dann vor, wenn der Täter mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begründen, durch welchen die Strafverfolgungsorgane zu Abklärungen veranlasst werden können (vgl. VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 14 ff. zu Art. 303 StGB).