57 Ein bloss schlichtendes oder abwehrendes Verhalten i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Die Beschuldigte hat den Streit als Ganzes zudem bewusst (mit) provoziert und angeheizt und könnte sich – selbst wenn in Bezug auf die Direktkonfrontationen mit B.________ und C.________ von einer Notwehrlage ausgegangen würde – auch deshalb nicht auf die Straflosigkeit berufen (vgl. STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 StGB). Die Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft.