Die Beschuldigte hat sich somit direktvorsätzlich aktiv an einer rechtlich als Einheit zu betrachtenden wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen acht Personen beteiligt, bei welcher vier Personen einfache Körperverletzungen erlitten. Der Tatbestand des Raufhandles nach Art. 133 Abs. 1 StGB ist erfüllt.