133 StGB). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, welche nicht vom Vorsatz erfasst zu sein braucht, ist der Raufhandel nur strafbar, wenn er den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 7 zu Art. 133 StGB). 14.2 Subsumtion Die Beschuldigte beteiligte sich an einem Handgemenge mit C.________, wobei sie deren – im Übrigen von ihr provozierten – Stockschläge nicht bloss abwehrte, sondern in den Gegenangriff überging und der Privatklägerin einen Messerstich zufügte. B.________ versetzte sie einen Schnitt an der Wange.