Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Als Beteiligung gilt jede aktive Teilnahme – sei es auch nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 10 ff. zu Art. 133 StGB, m.w.H.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 21 zu Art. 133 StGB).