14. Raufhandel 14.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.