56 Die Beschuldigte handelte rechtswidrig. 13.2.3 Schuld Die Beschuldigte war voll schuldfähig. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. III.12.2.3). 13.3 Fazit Die Beschuldigte ist folglich der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B.________ schuldig zu sprechen.