Ein Tötungseventualvorsatz ist daher zu verneinen. Es liegt tatbestandsmässig eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung vor. 13.2.2 Rechtswidrigkeit Eine Notwehr- oder Putativnotwehr(hilfe)situation wurde sachverhaltsmässig ausgeschlossen und ist damit nicht weiter zu diskutieren. Im Übrigen hätte die Beschuldigte durch ihr Verhalten ein Recht auf Notwehr betreffend Verwendung des Messers ohnehin verwirkt (vgl. vorstehend E. III.12.2.2). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.