__ eine Art Denkzettel zu verpassen. Sachverhaltsmässig ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte in keiner Weise gegen B.________ nachsetzte, sondern sich gleich nach dem Schnitt wieder von ihm entfernte. Alle weiteren Details zum Hergang der Zufügung der Schnittverletzung blieben offen. Es liegen daher keine zusätzlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte auch den Tod des Privatklägers in Kauf nahm. Ein Tötungseventualvorsatz ist daher zu verneinen.