Im Unterschied zu den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteilen (des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17.08.2011 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29.08.2013 und SE090038 vom 30.11.2009) führte die Beschuldigte zudem gerade nicht mehrfache, wuchtige und völlig unkontrollierte Stiche gegen den Kopf und insbesondere den Hals des Privatklägers aus. Vielmehr handelte es sich um eine einzige, relativ gezielt gegen die Wange ausgeführte und damit auch relativ dosierte Schnittbewegung, welche in dubio (einzig) darauf gerichtet war, B.________ eine Art Denkzettel zu verpassen.