Zwar war auch das Risiko einer tödlich verlaufenden Halsgefässverletzung durchaus hoch. Allerdings dürfte der Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein, dass diese Gefässe nicht nur bei einem Stich in den Hals gefährdet sind, sondern auch bei einem Schnitt in die Wange, weil sie derart nahe dahinter verlaufen. Im Unterschied zu den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Urteilen (des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17.08.2011 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich