Die Beschuldigte nahm mithin eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf und handelte insoweit eventualvorsätzlich. Da die Motive der Beschuldigten weitgehend offen blieben, ist ein direkter Entstellungsvorsatz, also die Absicht, den Privatkläger bleibend und insbesondere arg zu zeichnen, nicht bewiesen. Aus der Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung kann nun aber nicht ohne weiteres auf das Vorliegen auch eines Eventualtötungsvorsatzes geschlossen werden. Zwar war auch das Risiko einer tödlich verlaufenden Halsgefässverletzung durchaus hoch.