Es bestand deshalb ein hohes Risiko sowohl einer lebensgefährlichen Verletzung durch Eröffnung der grossen Halsgefässe wie auch eines Unbrauchbarmachens von wichtigen Organen wie dem Auge oder dem Ohr. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten wiegt schwer. Wer wie die Beschuldigte im Rahmen eines potentiell dynamischen Geschehens mit einer Klinge dieser Grösse und Schärfe das Gesicht eines Menschen traktiert, kann nicht darauf vertrauen, es werde bei einer einfachen Körperverletzung bleiben. Die Beschuldigte nahm mithin eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf und handelte insoweit eventualvorsätzlich.