55 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte offenkundig aufgebracht und in diesem Zustand kaum in der Lage war, dem Privatkläger einen ganz kontrollierten Schnitt zuzufügen. Ausserdem war trotz des Überraschungsmoments jederzeit mit einer Drehung oder einer sonstigen unerwarteten (Abwehr-)Bewegung durch B.________ zu rechnen. Es bestand deshalb ein hohes Risiko sowohl einer lebensgefährlichen Verletzung durch Eröffnung der grossen Halsgefässe wie auch eines Unbrauchbarmachens von wichtigen Organen wie dem Auge oder dem Ohr.