Hätte die Beschuldigte wirklich beabsichtigt, B.________ umzubringen, hätte sie ihn zweifellos in anderer Art und Weise angegriffen, ihm zum Beispiel das Messer in den Rücken gerammt oder ihn in den Hals gestochen. Eine eigentliche Absicht im Sinne eines direktvorsätzlichen Tötungswillens kann demnach ausgeschlossen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte den Tod von B.________ beim Zufügen des Schnittes zumindest billigend in Kauf genommen hat.