Ebenso offen blieben die genauen Motive der Beschuldigten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Tat nicht lange geplant hatte, sondern im Rahmen der stattfindenden Auseinandersetzung die Gelegenheit nutzte, ihrem unliebsamen Schwiegersohn eine Art Denkzettel zu verpassen. Im Vorfeld waren zwar auch Drohungen geäussert worden, welche prima vista auch einen (direkten) Tötungsvorsatz schliessen lassen könnten (sie würden kommen und ihn «Verschnidä»; «du u di C.________schwanz verrecke itz»), dabei dürfte es sich jedoch eher um das gängige Vokabular der A.________s gehandelt haben. Hätte die Beschuldigte wirklich beabsichtigt, B.__