Objektiv betrachtet liegt deshalb "nur" eine einfache Körperverletzung vor. Es stellt sich aber die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung oder gar von einer versuchten Tötung auszugehen ist. Gemäss dem erstellten Sachverhalt rannte die Beschuldigte mit gezücktem Messer, nach vorne gerichtetem Messer auf B.________ zu und fügte diesem von hinten den Schnitt zu. Der Privatkläger hatte die Beschuldigte nicht angegriffen, vielmehr hatte er diese nicht kommen sehen, weshalb der Schnitt für ihn überraschen kam. Die weiteren Umstände der Zufügung der Schnittverletzung blieben unbekannt. Ebenso offen blieben die genauen Motive der Beschuldigten.