Weder kam es zu einer unmittelbaren Lebensgefahr noch wurden wichtige Organe unbrauchbar gemacht. Entgegen den Vorbringen des Privatklägers können die bei ihm zurückgebliebenen sichtbaren Folgen der Schnittverletzung auch nicht als arge Entstellung des Gesichts bezeichnet werden. Zwar handelt es sich um eine lange, die ganze Wange überziehende Narbe, welche ein Leben lang sichtbar bleiben wird. Diese ist aber feinlinig und auf Hautniveau gelegen und der Privatkläger leidet – im Unterschied zur zitierten Rechtsprechung (vorstehend E. III.12.1.1) – an keinen mimischen oder funktionalen Beeinträchtigungen. Objektiv betrachtet liegt deshalb "nur" eine einfache Körperverletzung vor.