Bereits rund 8 Monate nach der Tat zeigte sie sich die Narbe reizlos, feinlinig und auf Hautniveau gelegen. Die Verletzung führte zu keiner merklichen Formveränderung im Gesicht und auch zu keinen Asymmetrien bei Bewegungen. Diese konnten vom Privatkläger wieder normal und schmerzlos ausgeführt werden. Mit relevanten bleibenden Schäden war aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu rechnen. In objektiver Hinsicht liegt damit keine schwere Körperverletzung vor. Weder kam es zu einer unmittelbaren Lebensgefahr noch wurden wichtige Organe unbrauchbar gemacht.