53 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Das Bundesgericht hat sich jüngst in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11.07.2017 E. 1.3. erneut zur Frage des Eventualvorsatzes bei versuchter vorsätzlicher Tötung geäussert: «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).