Die Beschuldigte war sodann erstelltermassen in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern. Sie mag aufgrund der Beschimpfungen und Stockschläge von Seiten ihrer Tochter Mühe gehabt haben, sich zu beherrschen. Dies genügt aber nicht, um von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Die Beschuldigte war uneingeschränkt schuldfähig. Die Beschuldigte handelte (voll) schuldhaft 12.3 Fazit Somit ist die Beschuldigte der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung, z.N. von C.________ schuldig zu sprechen.