52 sich die Beschuldigte berufen könnte. Damit entfällt auch eine Strafmilderung aufgrund eines (Putativ-)Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB. Die Beschuldigte handelte (voll) rechtswidrig. 12.2.3 Schuld Entsprechend liegt auch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Die Beschuldigte war sodann erstelltermassen in der Lage, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern.