Wer so handelt, muss mit einer entsprechenden Reaktion des Gegenübers rechnen. Es verhält sich insofern – zumindest auf Seiten der Beschuldigten – nicht anders, als wenn sich beide Seiten in gegenseitigem Einverständnis angegriffen hätten. Von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht kann vorliegend auch deswegen keine Rede sein. Der angerufene Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist nicht gegeben. Weder tatsächlich noch vermeintlich bestand eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB, auf die