Dies umso mehr mit Blick auf die nach der Rechtsprechung gebotene Zurückhaltung beim Einsatz von Messern. Zudem brachte die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor, dass die Beschuldigte mit ihrem Auftreten die bewaffnete Auseinandersetzung geradezu gesucht hatte. Schliesslich muss auch sie gesehen haben, dass C.________ bereits den Stock behändigt hatte. Trotzdem begab sie sich mit gezücktem Messer zu dieser zwischen die Autos, beschimpfte und bedrohte sie massiv. Wer so handelt, muss mit einer entsprechenden Reaktion des Gegenübers rechnen.