Die Beschuldigte provozierte die Privatklägerin nicht bereits mit dem Vorsatz, diese dann unter dem Deckmantel der Notwehr mit dem Messer zu traktieren. Doch hätte von der Beschuldigten angesichts der von ihr verschuldeten Reaktion ein deeskalierendes und sich selber bloss schützendes Verhalten erwartet werden dürfen. Die Beschuldigte hätte mithin ausweichen müssen und die Schläge von C.________ höchstens abwehren, keinesfalls aber zu einem derartigen Gegenangriff übergehen dürfen. Dies umso mehr mit Blick auf die nach der Rechtsprechung gebotene Zurückhaltung beim Einsatz von Messern.