Die Beschuldigte wurde nun zwar angegriffen, jedoch nicht rechtswidrig. Sie kann sich deshalb nicht auf eine eigene Notwehrlage berufen und handelte folglich selbst rechtwidrig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die C.________ inhaltlich oder zeitlich exzessiv gewehrt hätte oder man ihr gar überhaupt kein Notwehrrecht zubilligen wollte, so wäre trotzdem zu berücksichtigen, dass ihre Reaktion von der Beschuldigten provoziert wurde. Eine klassische Absichtsprovokation lag zwar nicht vor: Die Beschuldigte provozierte die Privatklägerin nicht bereits mit dem Vorsatz, diese dann unter dem Deckmantel der Notwehr mit dem Messer zu traktieren.