Sie handelte deshalb gerechtfertigt, als sie den Stock gegen die Beschuldigte erhob, diese hinter dem Lieferwagen hervortrieb und schliesslich mehrfach auf die das Messer immer noch in der Hand haltende Beschuldigte einschlug bzw. einzuschlagen versuchte. Es war mithin zwar C.________, die als erste tatsächlich tätlich wurde, doch kann – wie die Privatklägerin zu Recht vorbringt – bei einer Gesamtbetrachtung keine Rede davon sein, dass der Angriff von ihr ausging. Vielmehr handelte es sich dabei um eine von der Beschuldigten verschuldete Reaktion von C.________. Die Beschuldigte wurde nun zwar angegriffen, jedoch nicht rechtswidrig.