Sie hatte sich zwar ebenfalls bewaffnet und war auch nicht geflüchtet, doch kann nicht gesagt werden, sie habe sich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einem derartigen Angriff von Seiten der Beschuldigten bzw. mit einem Kampf geradezu einverstanden erklärt, zumal von dem Messer eine ungleich höhere Gefahr ausging als von ihrem eigenen Stock. Sie handelte deshalb gerechtfertigt, als sie den Stock gegen die Beschuldigte erhob, diese hinter dem Lieferwagen hervortrieb und schliesslich mehrfach auf die das Messer immer noch in der Hand haltende Beschuldigte einschlug bzw. einzuschlagen versuchte.