Sie musste einen unmittelbar bevorstehenden Messereinsatz der Beschuldigten befürchten. Sie hatte sich zwar ebenfalls bewaffnet und war auch nicht geflüchtet, doch kann nicht gesagt werden, sie habe sich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einem derartigen Angriff von Seiten der Beschuldigten bzw. mit einem Kampf geradezu einverstanden erklärt, zumal von dem Messer eine ungleich höhere Gefahr ausging als von ihrem eigenen Stock.