Die Beschuldigte stand ihr aber mit einem gefährlichen Gegenstand bewaffnet, sie beschimpfend und bedrohend gegenüber. Sodann war es – jedenfalls im Vorfeld – auch zu Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen und diese befand sich in einer durch die beiden PWs räumlich relativ eingezwängten Position, auch wenn sie grundsätzlich gegen hinten hätte flüchten können.