Diese könne sich ihrerseits nicht auf eine Notwehrsituation berufen, da sie diese selbst herbeigeführt habe. Die Generalsstaatsanwaltschaft stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, da beide Kontrahentinnen auf eine Konfrontation aus gewesen seien und die Beschuldigte von Anfang an ein Messer in der Hand gehalten habe, könne sie sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen (unter Verweis auf das hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 03.04.2012 E. 1.3.2, vgl. vorstehend E. III.12.1.3). Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass beide Familien sich bewusst zum "Showdown" auf dem Areal der Q.__