Ihre Abwehrhandlung sei verhältnismässig und nicht exzessiv gewesen. Wer mehrmals heftig mit einem Stock gegen den Kopf geschlagen werde, dürfe sich auch mit einem Messer wehren. Die Privatklägerin bringt dagegen vor, bei einer Gesamtbetrachtung des Vorfalls sei der erste Angriff der Beschuldigten zuzuordnen. Sie selbst habe nicht mit einer derartigen Eskalation gerechnet und den Stock nur für eine allfällige Abwehr in den Händen gehalten.