Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. 12.2.2 Rechtswidrigkeit Die Beschuldigte macht geltend, sie habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Der erste tätliche Angriff sei von C.________ ausgegangen. Sie habe sich lediglich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegen deren Stockschläge gewehrt. Die eigene Bewaffnung schliesse eine Berufung auf das Notwehrrecht nicht von vornherein aus. Ihre Abwehrhandlung sei verhältnismässig und nicht exzessiv gewesen.