nur einen relativ ungefährlichen Durchstich am Oberarm zuzufügen. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Gegenangriff, agierte mehr oder weniger in "blinder" Wut und stach mit erheblicher Wucht zu. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten in jenem Moment schlicht egal war, wo und wie sie die Privatklägerin genau treffen würde. Zudem konnte sie dies im Gerangel ohnehin nicht kontrollieren. Sie nahm mithin eine lebensgefährliche Verletzung von C.________ in Kauf. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich.