Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist festzuhalten, dass wer im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem derartigen Messer wuchtig auf den Oberkörper seines Gegenübers einsticht, wissen muss, dass er diese Person lebensgefährlich verletzen kann, und eine solche Verletzung auch in Kauf nimmt. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, etwa bei Eröffnung der Brusthöhle (Gefahr eines Pneumothorax), Verletzung der Lunge oder der in Nähe verlaufenden grossen Blutgefässe (Arm- und Schlüsselbeinarterie) war derart hoch, dass die Beschuldigte auch nicht darauf vertraut haben kann, ihrer Kontrahentin