49 schneidige, ca. 2cm breite und ca. 11 cm lange, spitz zulaufende und relativ scharfe Klinge. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin ist festzuhalten, dass wer im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem derartigen Messer wuchtig auf den Oberkörper seines Gegenübers einsticht, wissen muss, dass er diese Person lebensgefährlich verletzen kann, und eine solche Verletzung auch in Kauf nimmt.