123 StGB erlitten hat. Der Durchstich am Oberarm musste zwar auf der Notfallstation medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Zu bleibenden Schädigungen, Entstellungen oder ähnlich schweren Folgen kam es nicht. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts kommt vorliegend demnach höchstens eine versuchsweise Begehung einer schweren Körperverletzung in Betracht. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschuldigte eine solche beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.