Für die Anwendung des Entschuldigungsgrundes unerheblich ist, ob sich der Täter der Überschreitung der Notwehrgrenzen bewusst war. Nimmt er dagegen die Notwehrlage nur irrig an, liegt ein sog. Putativnotwehrexzess vor und der Täter wird teilweise nach Art. 13 StGB behandelt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 16 StGB; Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29. Juni 2017). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Es ist allseits unbestritten, dass C.________ in objektiver Hinsicht "nur" eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB erlitten hat.