Von dieser Bestimmung wird jedenfalls die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung (sog. intensiver Exzess) erfasst. Ob auch die Überschreitung in zeitlicher Hinsicht, also Handlungen kurz vor oder nach der Notwehrlage (sog. extensiver Exzess) erfasst werden, ist umstritten, wurde aber von der Kammer jedenfalls bei ganz geringfügigen zeitlichen Abweichungen schon bejaht (Urteil der 2. Strafkammer SK 16 312 vom 29.06.2017). Für die Anwendung des Entschuldigungsgrundes unerheblich ist, ob sich der Täter der Überschreitung der Notwehrgrenzen bewusst war.