16 StGB). Art. 16 Abs. 2 StGB schafft hingegen einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Von dieser Bestimmung wird jedenfalls die Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung (sog. intensiver Exzess) erfasst.