16 StGB): Nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist ein jedem Fall eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen, wenn eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB).